Version in Kraft, Stand am 01.10.2016

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01.01.2013 - 30.09.2016
01.01.2012 - 31.12.2012
01.03.2009 - 31.12.2011
01.01.2007 - 28.02.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 746

Kaminfegertarif vom 6. Februar 1996 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 75 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 19571, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:


1 Allgemeine Bestimmungen § 1

Geltungsbereich 1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und feuerpolizeilichen Kontrollen an den Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen.


§ 2

Reinigungsmethode 1 Der Kaminfeger hat die Reinigungsmethode anzuwenden, die eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. 2 In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsmethode vorschreiben.

1

SRL Nr. 740

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 1996 36

2

Nr. 746


2 Entschädigung § 3

Grundsätze der Bemessung 1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich entweder nach Vorgabezeit und Grundtaxe oder nach Aufwand und Grundtaxe. Hinzu kommen allfällige Sonderkosten. 2 Der Stundenansatz zur Berechnung der Grundtaxe, der Entschädigung nach Vorgabezeit und der Entschädigung nach Aufwand bemisst sich nach dem Tarifanhang 1. 3 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an Anlagen und Einrichtungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, bemisst sich nach Aufwand und Grundtaxe. 4 Sind Anlagen oder Einrichtungen durch den Kaminfeger nur zu kontrollieren, bemisst sich die Entschädigung nach Aufwand und Grundtaxe.


§ 4

Tarif nach Vorgabezeit 1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an den im Tarifanhang 2 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen bemisst sich nach Vorgabezeiten. 2 Mit dem Tarif nach Vorgabezeit gemäss Tarifanhang 2 werden die objektbezogenen Reinigungskosten der Anlagen und Einrichtungen, einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen dem durchschnittlichen Zeitaufwand bei normaler Verschmutzung. Beratung, Inkasso sowie feuerpolizeiliche Kontrollen sind darin eingeschlossen. 3 Es ist unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird. 4 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage oder Einrichtung liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach Aufwand und Grundtaxe abzurechnen.


§ 5

Tarif nach Aufwand 1 Mit dem Tarif nach Aufwand werden die objektbezogenen Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person für die Arbeiten an der Anlage oder Einrichtung, einschliesslich Beratung, Inkasso und feuerpolizeiliche Kontrolle, abgegolten.


§ 6

Grundtaxe

1 Mit der Grundtaxe gemäss Tarifanhang 2 wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche der einzelnen Anlage oder Einrichtung nicht direkt zugerechnet werden können, insbesondere Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers.

Nr. 746

3


§ 7

Zusatzarbeiten 1 Zusatzarbeiten, insbesondere die alkalische Reinigung von Anlagen oder Einrichtungen, dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers, des Mieters oder deren Vertreter ausgeführt werden.


§ 8

Besondere Fälle 1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Reinigungs- und Kontrollturnus oder des zugeteilten Gebiets kann die Gebäudeversicherung die Grundtaxe angemessen erhöhen. 2 Bei Reinigungs- und Kontrollarbeiten in Siedlungen, die nicht mit Motorfahrzeugen erreicht werden können, kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die einzelnen Anlagen und Einrichtungen zu verteilen. Dasselbe gilt für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.


§ 9

Vereitelte Reinigung oder Kontrolle 1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung oder Kontrolle wegen Verschuldens des Eigentümers oder des Mieters oder deren Vertreter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.


§ 10

Überzeit

1 Für vom Kunden angeforderte Kaminfegerarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind die gemäss diesem Tarif berechnete Entschädigung sowie folgende Zuschläge zu entrichten: a.

Überzeit (18.00-20.00, 6.00-7.00 Uhr): 25 % b.

Samstags- und Nachtarbeit (20.00-6.00 Uhr): 50 % c.


Sonntagsarbeit: 100 % § 11

Sonderkosten 1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der Gebäudeversicherung anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere für das Einsteigen in Anlagen oder Einrichtungen, dürfen zusätzlich verrechnet werden. 2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die auf die einzelne Anlage oder Einrichtung bezogenen Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmmaterial und Konservierungsmittel. 3 Der Einsatz von Spezialgeräten für die Reinigung und Kontrolle von Grossfeuerungsanlagen, wie Kehrichtverbrennungsanlagen, industrielle Grossfeuerungen und ähnliche Anlagen oder Einrichtungen, kann zusätzlich verrechnet werden.

4

Nr. 746


§ 12

Rechnungsstellung 1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden den detaillierten Arbeitsrapport auf dem von der Gebäudeversicherung genehmigten Formular auszuhändigen. Das Formular enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. 2 Reklamationen sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.


3 Schlussbestimmungen § 13 *

Rechtsmittel 1 Beschwerden gegenüber Kaminfegermeistern bezüglich Anwendung dieses Tarifs sind innert 30 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung bei der Gebäudeversicherung Luzern2 unter Beilage der Rechnung einzureichen.


§ 14

Weisungen

1 Die Gebäudeversicherung kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.


§ 15

Aufhebung eines Erlasses 1 Der Kaminfegertarif vom 23. Februar 19883 wird aufgehoben.


§ 16

Inkrafttreten 1 Der Tarif tritt am 1. März 1996 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

2

Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.

3

G 1988 50 (SRL Nr. 746)

Nr. 746

5

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

Erlass

06.02.1996

01.03.1996

Erstfassung

G 1996 36

13.02.2009

01.03.2009

geändert

G 2009 55

Anhang 1

14.11.2006

01.01.2007

Inhalt geändert

G 2006 331

Anhang 1

28.06.2016

01.10.2016

Inhalt geändert

G 2016 124

Anhang 2

29.11.2011

01.01.2012

Inhalt geändert

G 2011 371

6

Nr. 746

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

06.02.1996

01.03.1996

Erlass

Erstfassung

G 1996 36

14.11.2006

01.01.2007

Anhang 1

Inhalt geändert

G 2006 331

13.02.2009

01.03.2009

geändert

G 2009 55

29.11.2011

01.01.2012

Anhang 2

Inhalt geändert

G 2011 371

28.06.2016

01.10.2016

Anhang 1

Inhalt geändert

G 2016 124

Nr. 746-A1

1

Anhang 1

(Stand 01.10.2016)

Stundenansatz und Umrechnungstabelle Der Stundenansatz exkl. MWSt. beträgt für Meister und Gesellen Fr. 79.80

für Lehrlinge

Fr. 30.00

Umrechnungstabelle Arbeiten nach Vorgabezeit Grundtaxe

Arbeiten nach Aufwand Vorgabezeit

in Min.

Meister, Gesellen

Lehrlinge

in Fr.

Zeitaufwand

in Min.

Meister, Gesellen

in Fr.

Lehrlinge

in Fr.

1

1.33

1

1.33

0.50

2

2.66

2

2.66

1.00

3

3.99

3

3.99

1.50

4

5.32

4

5.32

2.00

5

6.65

5

6.65

2.50

6

7.98

6

7.98

3.00

7

9.31

7

9.31

3.50

8

10.64

8

10.64

4.00

9

11.97

9

11.97

4.50

10

13.30

10

13.30

5.00

15

19.95

15

19.95

7.50

20

26.60

20

26.60

10.00

30

39.90

30

39.90

15.00

40

53.20

40

53.20

20.00

50

66.50

50

66.50

25.00

60

79.80

60

79.80

30.00

70

93.10

70

93.10

35.00

80

106.40

80

106.40

40.00

90

119.70

90

119.70

45.00

100

133.00

100

133.00

50.00

110

146.30

110

146.30

55.00

120

159.60

120

159.60

60.00

130

172.90

130

172.90

65.00

140

186.20

140

186.20

70.00

150

199.50

150

199.50

75.00

160

212.80

160

212.80

80.00

170

226.10

170

226.10

85.00

2

Nr. 746-A1

Arbeiten nach Vorgabezeit Grundtaxe

Arbeiten nach Aufwand Vorgabezeit

in Min.

Meister, Gesellen

Lehrlinge

in Fr.

Zeitaufwand

in Min.

Meister, Gesellen

in Fr.

Lehrlinge

in Fr.

180

239.40

180

239.40

90.00

190

252.70

190

252.70

95.00

200

266.00

200

266.00

100.00

210

279.30

210

279.30

105.00

220

292.60

220

292.60

110.00

230

305.90

230

305.90

115.00

240

319.20

240

319.20

120.00

Nr. 746-A2

1

Anhang 2

(Stand 01.01.2012)

Vorgabezeit

1. Grundtaxe 17 Min.

Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden.

Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Vorgabezeit 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber die volle Grundtaxe pro Haus. Bei gewerblich genutzten Häusern ist diese Regelung sinngemäss anzuwenden.

2. Zentralheizungen 2.1 Reinigung von Zentralheizungen inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge

Leistung

in kW

kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit

in Minuten

bis30

bis25 800

50

30,140

25 80134 400

60

40,150

34 40143 000

65

50,160

43 00151 600

70

60,170

51 60160 200

75

70,180

60 20168 800

80

80,190

68 80177 400

85

90,1- 100

77 40186 000

90

100,1- 150

86 001129 000

110

150,1- 200

129 001172 000

125

200,1- 250

172 001215 000

140

250,1- 300

215 001258 000

155

300,1- 350

258 001301 000

170

350,1- 400

301 001344 000

180

400,1- 450

344 001387 000

190

450,1- 500

387 001430 000

200

500,1- 600

430 001516 000

210

600,1- 700

516 001602 000

220

700,1- 800

602 001688 000

230

800,1- 900

688 001774 000

240

900,1- 1000

774 001860 000

250

Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand

2

Nr. 746-A2

2.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 Bestandteile

in der Vorgabezeit inbegriffen ab 6 Bestandteilen

1

/10 der Vorgabezeit 2.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand

3. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge bis 20 kW (17 200 kcal/h) 45 Min.

ab 20,1 kW (17 201 kcal/h) 55 Min.

Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 Min.

Zuschlag für Bratöfen 4 Min.

Zuschlag für Schalenbrenner 10 Min.

4. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und ähnliche Anlagen Grundansatz inkl. ein Zug 12 Min.

Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 Min.

Zuschlag je Aufsatz 6 Min.

5. Lochherde Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Min.

Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Min.

Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten

4 Min.

6. Plattenherde bis 30 dm2 Herdoberfläche 18 Min.

Zuschlag für weitere 10 dm2 je 4 Min.

Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten

4 Min.

Zuschlag für Bratöfen 4 Min.

Nr. 746-A2

3

7. Ölöfen

bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 Min.

ab 10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Min.

Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung 5 Min.

Verbrennungsluftventilator 10 Min.

8. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und ähnliche Anlagen nach Aufwand

9. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 2) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen.

Längere Verbindungswege werden nach Pos. 9.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 3) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 4-8) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 1 m langen Verbindungswegen separat berechnet.

9.1 Kamine

bis 9 m Länge

12 Min.

9-15 m Länge

16 Min.

ab 15 m Länge

20 Min.

9.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen

nach Aufwand

9.3 Ausbrennen nach Aufwand

9.4 Verbindungswege 1-5 m Länge

6 Min.

5-8 m Länge

10 Min.

ab 8 m Länge

nach Aufwand

(für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)

10. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand

4

Nr. 746-A2

11. Gewerbliche Feuerungsanlagen Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und ähnlichen Betrieben

nach Aufwand

12. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen maximal 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand

und das Material eingeschlossen.

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