Nr. 746
Kaminfegertarif vom 6. Februar 1996 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 75 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 19571, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen § 1
Geltungsbereich 1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und feuerpolizeilichen Kontrollen an den Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen.
Reinigungsmethode 1 Der Kaminfeger hat die Reinigungsmethode anzuwenden, die eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. 2 In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsmethode vorschreiben.
1
SRL Nr. 740
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1996 36
2
Nr. 746
2 Entschädigung § 3
Grundsätze der Bemessung 1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich entweder nach Vorgabezeit und Grundtaxe oder nach Aufwand und Grundtaxe. Hinzu kommen allfällige Sonderkosten. 2 Der Stundenansatz zur Berechnung der Grundtaxe, der Entschädigung nach Vorgabezeit und der Entschädigung nach Aufwand bemisst sich nach dem Tarifanhang 1. 3 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an Anlagen und Einrichtungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, bemisst sich nach Aufwand und Grundtaxe. 4 Sind Anlagen oder Einrichtungen durch den Kaminfeger nur zu kontrollieren, bemisst sich die Entschädigung nach Aufwand und Grundtaxe.
Tarif nach Vorgabezeit 1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an den im Tarifanhang 2 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen bemisst sich nach Vorgabezeiten. 2 Mit dem Tarif nach Vorgabezeit gemäss Tarifanhang 2 werden die objektbezogenen Reinigungskosten der Anlagen und Einrichtungen, einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen dem durchschnittlichen Zeitaufwand bei normaler Verschmutzung. Beratung, Inkasso sowie feuerpolizeiliche Kontrollen sind darin eingeschlossen. 3 Es ist unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird. 4 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage oder Einrichtung liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach Aufwand und Grundtaxe abzurechnen.
Tarif nach Aufwand 1 Mit dem Tarif nach Aufwand werden die objektbezogenen Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person für die Arbeiten an der Anlage oder Einrichtung, einschliesslich Beratung, Inkasso und feuerpolizeiliche Kontrolle, abgegolten.
Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe gemäss Tarifanhang 2 wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche der einzelnen Anlage oder Einrichtung nicht direkt zugerechnet werden können, insbesondere Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers.
Nr. 746
3
Zusatzarbeiten 1 Zusatzarbeiten, insbesondere die alkalische Reinigung von Anlagen oder Einrichtungen, dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers, des Mieters oder deren Vertreter ausgeführt werden.
Besondere Fälle 1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Reinigungs- und Kontrollturnus oder des zugeteilten Gebiets kann die Gebäudeversicherung die Grundtaxe angemessen erhöhen. 2 Bei Reinigungs- und Kontrollarbeiten in Siedlungen, die nicht mit Motorfahrzeugen erreicht werden können, kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die einzelnen Anlagen und Einrichtungen zu verteilen. Dasselbe gilt für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.
Vereitelte Reinigung oder Kontrolle 1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung oder Kontrolle wegen Verschuldens des Eigentümers oder des Mieters oder deren Vertreter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.
Überzeit
1 Für vom Kunden angeforderte Kaminfegerarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind die gemäss diesem Tarif berechnete Entschädigung sowie folgende Zuschläge zu entrichten: a.
Überzeit (18.00-20.00, 6.00-7.00 Uhr): 25 % b.
Samstags- und Nachtarbeit (20.00-6.00 Uhr): 50 % c.
Sonntagsarbeit: 100 % § 11
Sonderkosten 1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der Gebäudeversicherung anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere für das Einsteigen in Anlagen oder Einrichtungen, dürfen zusätzlich verrechnet werden. 2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die auf die einzelne Anlage oder Einrichtung bezogenen Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmmaterial und Konservierungsmittel. 3 Der Einsatz von Spezialgeräten für die Reinigung und Kontrolle von Grossfeuerungsanlagen, wie Kehrichtverbrennungsanlagen, industrielle Grossfeuerungen und ähnliche Anlagen oder Einrichtungen, kann zusätzlich verrechnet werden.
4
Nr. 746
Rechnungsstellung 1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden den detaillierten Arbeitsrapport auf dem von der Gebäudeversicherung genehmigten Formular auszuhändigen. Das Formular enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. 2 Reklamationen sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.
3 Schlussbestimmungen § 13 *
Rechtsmittel 1 Beschwerden gegenüber Kaminfegermeistern bezüglich Anwendung dieses Tarifs sind innert 30 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung bei der Gebäudeversicherung Luzern2 unter Beilage der Rechnung einzureichen.
Weisungen
1 Die Gebäudeversicherung kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.
Aufhebung eines Erlasses 1 Der Kaminfegertarif vom 23. Februar 19883 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Der Tarif tritt am 1. März 1996 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
2
Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
3
G 1988 50 (SRL Nr. 746)
Nr. 746
5
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstel e G
Erlass
06.02.1996
01.03.1996
Erstfassung
G 1996 36
13.02.2009
01.03.2009
geändert
G 2009 55
Anhang 1
14.11.2006
01.01.2007
Inhalt geändert
G 2006 331
Anhang 1
28.06.2016
01.10.2016
Inhalt geändert
G 2016 124
Anhang 2
29.11.2011
01.01.2012
Inhalt geändert
G 2011 371
6
Nr. 746
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstel e G
06.02.1996
01.03.1996
Erlass
Erstfassung
G 1996 36
14.11.2006
01.01.2007
Anhang 1
Inhalt geändert
G 2006 331
13.02.2009
01.03.2009
geändert
G 2009 55
29.11.2011
01.01.2012
Anhang 2
Inhalt geändert
G 2011 371
28.06.2016
01.10.2016
Anhang 1
Inhalt geändert
G 2016 124
Nr. 746-A1
1
Anhang 1
(Stand 01.10.2016)
Stundenansatz und Umrechnungstabelle Der Stundenansatz exkl. MWSt. beträgt für Meister und Gesellen Fr. 79.80
für Lehrlinge
Fr. 30.00
Umrechnungstabelle Arbeiten nach Vorgabezeit Grundtaxe
Arbeiten nach Aufwand Vorgabezeit
in Min.
Meister, Gesellen
Lehrlinge
in Fr.
Zeitaufwand
in Min.
Meister, Gesellen
in Fr.
Lehrlinge
in Fr.
1
1.33
1
1.33
0.50
2
2.66
2
2.66
1.00
3
3.99
3
3.99
1.50
4
5.32
4
5.32
2.00
5
6.65
5
6.65
2.50
6
7.98
6
7.98
3.00
7
9.31
7
9.31
3.50
8
10.64
8
10.64
4.00
9
11.97
9
11.97
4.50
10
13.30
10
13.30
5.00
15
19.95
15
19.95
7.50
20
26.60
20
26.60
10.00
30
39.90
30
39.90
15.00
40
53.20
40
53.20
20.00
50
66.50
50
66.50
25.00
60
79.80
60
79.80
30.00
70
93.10
70
93.10
35.00
80
106.40
80
106.40
40.00
90
119.70
90
119.70
45.00
100
133.00
100
133.00
50.00
110
146.30
110
146.30
55.00
120
159.60
120
159.60
60.00
130
172.90
130
172.90
65.00
140
186.20
140
186.20
70.00
150
199.50
150
199.50
75.00
160
212.80
160
212.80
80.00
170
226.10
170
226.10
85.00
2
Nr. 746-A1
Arbeiten nach Vorgabezeit Grundtaxe
Arbeiten nach Aufwand Vorgabezeit
in Min.
Meister, Gesellen
Lehrlinge
in Fr.
Zeitaufwand
in Min.
Meister, Gesellen
in Fr.
Lehrlinge
in Fr.
180
239.40
180
239.40
90.00
190
252.70
190
252.70
95.00
200
266.00
200
266.00
100.00
210
279.30
210
279.30
105.00
220
292.60
220
292.60
110.00
230
305.90
230
305.90
115.00
240
319.20
240
319.20
120.00
Nr. 746-A2
1
Anhang 2
(Stand 01.01.2012)
Vorgabezeit
1. Grundtaxe 17 Min.
Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden.
Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Vorgabezeit 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber die volle Grundtaxe pro Haus. Bei gewerblich genutzten Häusern ist diese Regelung sinngemäss anzuwenden.
2. Zentralheizungen 2.1 Reinigung von Zentralheizungen inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge
Leistung
in kW
kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit
in Minuten
bis30
bis25 800
50
30,140
25 80134 400
60
40,150
34 40143 000
65
50,160
43 00151 600
70
60,170
51 60160 200
75
70,180
60 20168 800
80
80,190
68 80177 400
85
90,1- 100
77 40186 000
90
100,1- 150
86 001129 000
110
150,1- 200
129 001172 000
125
200,1- 250
172 001215 000
140
250,1- 300
215 001258 000
155
300,1- 350
258 001301 000
170
350,1- 400
301 001344 000
180
400,1- 450
344 001387 000
190
450,1- 500
387 001430 000
200
500,1- 600
430 001516 000
210
600,1- 700
516 001602 000
220
700,1- 800
602 001688 000
230
800,1- 900
688 001774 000
240
900,1- 1000
774 001860 000
250
Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand
2
Nr. 746-A2
2.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 Bestandteile
in der Vorgabezeit inbegriffen ab 6 Bestandteilen
1
/10 der Vorgabezeit 2.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
3. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge bis 20 kW (17 200 kcal/h) 45 Min.
ab 20,1 kW (17 201 kcal/h) 55 Min.
Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 Min.
Zuschlag für Bratöfen 4 Min.
Zuschlag für Schalenbrenner 10 Min.
4. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und ähnliche Anlagen Grundansatz inkl. ein Zug 12 Min.
Zuschlag für jeden weiteren Zug 4 Min.
Zuschlag je Aufsatz 6 Min.
5. Lochherde Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Min.
Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Min.
Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten
4 Min.
6. Plattenherde bis 30 dm2 Herdoberfläche 18 Min.
Zuschlag für weitere 10 dm2 je 4 Min.
Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten
4 Min.
Zuschlag für Bratöfen 4 Min.
Nr. 746-A2
3
7. Ölöfen
bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 Min.
ab 10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Min.
Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung 5 Min.
Verbrennungsluftventilator 10 Min.
8. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und ähnliche Anlagen nach Aufwand
9. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 2) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen.
Längere Verbindungswege werden nach Pos. 9.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 3) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 4-8) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 1 m langen Verbindungswegen separat berechnet.
9.1 Kamine
bis 9 m Länge
12 Min.
9-15 m Länge
16 Min.
ab 15 m Länge
20 Min.
9.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen
nach Aufwand
9.3 Ausbrennen nach Aufwand
9.4 Verbindungswege 1-5 m Länge
6 Min.
5-8 m Länge
10 Min.
ab 8 m Länge
nach Aufwand
(für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
10. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
4
Nr. 746-A2
11. Gewerbliche Feuerungsanlagen Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und ähnlichen Betrieben
nach Aufwand
12. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen maximal 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand
und das Material eingeschlossen.
Document Outline
- 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Reinigungsmethode
- 2 Entschädigung
- § 3 Grundsätze der Bemessung
- § 4 Tarif nach Vorgabezeit
- § 5 Tarif nach Aufwand
- § 6 Grundtaxe
- § 7 Zusatzarbeiten
- § 8 Besondere Fälle
- § 9 Vereitelte Reinigung oder Kontrolle
- § 10 Überzeit
- § 11 Sonderkosten
- § 12 Rechnungsstellung
- 3 Schlussbestimmungen
- § 13 * Rechtsmittel
- § 14 Weisungen
- § 15 Aufhebung eines Erlasses
- § 16 Inkrafttreten